aktuelles
Aktuelles vom Bundesfinanzministerium für 2025
E‑Rechnung
Ab dem 1. Januar 2025 müssen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich elektronische Rechnungen (E‑Rechnungen) verwendet werden.
Übergangsregelungen:
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Vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 dürfen Unternehmer frei wählen, ob sie E‑Rechnungen oder andere Rechnungsformen (z. B. Papierrechnungen oder PDF per E-Mail mit Zustimmung) verwenden.
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Für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro verlängert sich diese Übergangsfrist bis Ende 2027.
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Ab 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Dafür reicht ein E-Mail-Postfach aus.
Besteuerung der Kleinunternehmer
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Bisher war die Kleinunternehmerregelung auf im Inland ansässige Unternehmer beschränkt.
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Ab dem 1. Januar 2025 können auch Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten diese Regelung in Deutschland anwenden.
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Umgekehrt können in Deutschland ansässige Kleinunternehmer künftig auch die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten nutzen.
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Dafür wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG).
Vergütung der Umsatzsteuer bei Kraftstoffen
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Bislang waren nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuervergütung für Kraftstoffe ausgeschlossen – auch dann, wenn die Kraftstoffe weiterverkauftwurden.
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Der Ausschluss galt ursprünglich nur für selbst verbrauchte Kraftstoffe, wurde aber fälschlich auch auf weitergelieferte Kraftstoffe angewandt.
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Künftig wird durch eine Änderung im Umsatzsteuergesetz klargestellt:
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Der Ausschluss gilt nur für selbst verbrauchte Kraftstoffe.
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Weitergelieferte Kraftstoffe können wieder in die Umsatzsteuervergütung einbezogen werden.
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Dies verbessert die Steuergerechtigkeit und erspart abweichende Billigkeitsregelungen.

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