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Aktuelles vom Bundesfinanzministerium für 2025

E‑Rechnung

Ab dem 1. Januar 2025 müssen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich elektronische Rechnungen (E‑Rechnungen) verwendet werden.

Übergangsregelungen:

  • Vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 dürfen Unternehmer frei wählen, ob sie E‑Rechnungen oder andere Rechnungsformen (z. B. Papierrechnungen oder PDF per E-Mail mit Zustimmung) verwenden.

  • Für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro verlängert sich diese Übergangsfrist bis Ende 2027.

  • Ab 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Dafür reicht ein E-Mail-Postfach aus.


Besteuerung der Kleinunternehmer

  • Bisher war die Kleinunternehmerregelung auf im Inland ansässige Unternehmer beschränkt.

  • Ab dem 1. Januar 2025 können auch Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten diese Regelung in Deutschland anwenden.

  • Umgekehrt können in Deutschland ansässige Kleinunternehmer künftig auch die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten nutzen.

  • Dafür wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG).


Vergütung der Umsatzsteuer bei Kraftstoffen

  • Bislang waren nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuervergütung für Kraftstoffe ausgeschlossen – auch dann, wenn die Kraftstoffe weiterverkauftwurden.

  • Der Ausschluss galt ursprünglich nur für selbst verbrauchte Kraftstoffe, wurde aber fälschlich auch auf weitergelieferte Kraftstoffe angewandt.

  • Künftig wird durch eine Änderung im Umsatzsteuergesetz klargestellt:

    • Der Ausschluss gilt nur für selbst verbrauchte Kraftstoffe.

    • Weitergelieferte Kraftstoffe können wieder in die Umsatzsteuervergütung einbezogen werden.

  • Dies verbessert die Steuergerechtigkeit und erspart abweichende Billigkeitsregelungen.

 

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